Art. 2 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
Art. 2 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
1. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich der grossherzoglich badischen Regierung gegenüber, seinerseits die Erstellung und den Betrieb von Starkstromleitungen badischer Unternehmungen durch schaffhauserische Gebietsteile zu gestatten, nach Massgabe folgender Bestimmungen
a) Diese Starkstromleitungen dürfen zusammengerechnet die gleiche einfache Gestängslänge haben wie die schaffhauserischen Leitungen auf badischem Gebiet
b) Abgabe elektrischer Energie innerhalb schaffhauserischer Gebietsteile findet badischerseits nicht statt
c) die grossherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, von dieser Zusicherung des Kantons Schaffhausen zugunsten von solchen nach Umfang und Wirkung bedeutenden Unternehmungen Gebrauch zu machen, welche dem öffentlichen Nutzen dienen und denen nach der im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung das Recht der Enteignung eingeräumt wird
d) die in Betracht kommenden badischen Unternehmungen haben für ihre Anlagen im Kanton Schaffhausen Rechtsdomizil zu nehmen