Art. 1 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
Art. 1 Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
1. Die grossherzogliche badische Regierung bewilligt der Regierung des Kantons Schaffhausen die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen auf badischem Gebiet nach Massgabe folgender Bestimmungen
a) Dem Kanton Schaffhausen wird gestattet, auf badischem Gebiete elektrische Starkstommleitungen zu errichten und zu betreiben sowie elektrische Energie abzugeben. Die Bewilligung hinsichtlich der Leitungen umfasst sowohl solche, welche schweizerische Gebietsteile miteinander verbinden, als solche, welche die Zuleitung, Verteilung und Abgabe elektrischer Energie an Abnehmer auf badischem Gebiete bezwecken
b) die grossherzoglich badische Regierung anerkennt, dass das Unternehmen des Kantons Schaffhausen, die Gemeinden des Kantons und benachbarte badische Gemeinden mit elektrischer Energie zu versorgen, ein dem öffentlichen Nutzen dienendes ist und dass diesem Unternehmen das Enteignungsrecht gemäss der im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung zukommt