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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 9 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Rückforderung der Beiträge

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§ 9 Energieverordnung, EnerV · Rückforderung der Beiträge

1. Die Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben des Beitragsempfängers erschlichen worden sind

2. sie trotz Mahnung nicht bestimmungsgemäss verwendet werden

3. der Beitragsempfänger seine Pflichten gemäss § 8 trotz Mahnung verletzt

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