Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 8 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Pflichten des Empfängers

Förderprogramm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Energieverordnung, EnerV · Pflichten des Empfängers

1. Die Empfänger von Beiträgen sind zur Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet und haben insbesondere Einblick in den Stand und die Ergebnisse des Projektes zu gewähren.

← § A7-1 Energieverordnung, EnerV Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Grundsatz § 9 Energieverordnung, EnerV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →