730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 8 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Pflichten des Empfängers
Förderprogramm
§ 8 Energieverordnung, EnerV · Pflichten des Empfängers
1. Die Empfänger von Beiträgen sind zur Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden verpflichtet und haben insbesondere Einblick in den Stand und die Ergebnisse des Projektes zu gewähren.