§ 6a Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Bürgschaften für Darlehen
§ 6a Energieverordnung, EnerV · Bürgschaften für Darlehen
1. Bürgschaften für Darlehen gemäss Art. 23 Abs. 6 des Energiegesetzes werden gegenüber Finanzinstituten und Pensionskassen gewährt.
2. Bürgschaften werden auf Gesuch hin an Betreiber von neuen und ausgebauten Wärmenetzen gewährt, deren thermische Energie von Betreibern von Bauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Art. 23 Abs. 1 des Energiegesetzes stammt, und an dezentrale Bezügerinnen und Bezüger geliefert wird.
3. Bürgschaften werden für das Risiko des dauerhaften Ausfalls der Abwärmequelle gewährt, wenn sich dieses Risiko weder vermeiden noch anderweitig zu angemessenen Konditionen absichern lässt.
4. Keine Bürgschaften werden gewährt, wenn der Ausfall der Abwärmequelle auf technische Gründe zurückzuführen ist.
5. Für die Gewährung von Bürgschaften an Wärmenetzbetreiber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
1. Der Ersatz der Wärmequelle muss angemessen dimensioniert sein.
2. Zur Abdeckung des Bedarfs an thermischer Energie dürfen jährlich maximal 10 Prozent fossile Energieträger eingesetzt werden. Fossile Überbrückungslösungen sind für maximal zwei Jahre zulässig.
6. Die Höhe der Bürgschaft richtet sich nach den Kosten für den dauerhaften Ersatz der Abwärmequelle abzüglich anderer Fördermittel. Sie sichert Darlehen in der Höhe von 500'000 Franken bis maximal 20 Millionen Franken ab.
7. Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 50 Prozent der Darlehen gewährt.
8. Die Summe sämtlicher Bürgschaften darf den Betrag von 20 Millionen Franken nicht übersteigen.
9. Die Gesuche um eine Bürgschaft sind zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe beim Baudepartement einzureichen. Es legt die einzureichenden Unterlagen fest, prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
10. Fällt die Abwärmequelle aus, so muss dies dem Baudepartement innert 60 Tagen gemeldet werden.