730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 5 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Projekte und Anlagen
Förderprogramm
§ 5 Energieverordnung, EnerV · Projekte und Anlagen
1. Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell genutzt oder erneuerbare und umweltverträglich produzierte Energie oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maximal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.
2. Beiträge an Vorhaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens zur Hälfte an den ausgewiesenen Mehrkosten beteiligen.
3. Für Vorhaben des Kantons werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.