730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 4 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Energieverordnung, EnerV · Begriffe
1. Es gelten die Begriffsdefinitionen der SIA Normen gemäss Anhang 5.
2. Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
3. Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.