§ 30 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Energieoptimierungsmassnahmen in Betriebstätten
§ 30 Energieverordnung, EnerV · Energieoptimierungsmassnahmen in Betriebstätten
1. Unternehmen oder Institutionen mit Betriebsstätten gemäss Art. 20 des Energiegesetzes müssen die energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs nachweisen.
2. Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Unternehmen und Institutionen zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
3. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele gemäss Art. 20 Abs. 2 des Energiegesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Unternehmen und Institutionen mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Betriebsstätten von der Einhaltung der Art. 10, 14 bis 19, 22, 24 des Energiegesetzes und §§ 10b, 11, 12, 13, 17, 17a, 17b, 18 bis 21, 24, 24a, 25, 26a bis 26g dieser Verordnung entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
4. Unternehmen oder Institutionen können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Vollzug der Energieoptimierungsmassnahmen in Betriebsstätten obliegt dem Baudepartement. Dieses kann den Vollzug Dritten übertragen.
6. Als wirtschaftlich zumutbar gelten Massnahmen mit einer Paybackzeit von maximal sechs Jahren für Prozesse und zwölf Jahren bei der Gebäudeinfrastruktur.