730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 28 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Zuständige Behörde und Ausführungsbestätigung
Vollzug
§ 28 Energieverordnung, EnerV · Zuständige Behörde und Ausführungsbestätigung
1. Bewilligungsinstanz ist die nach Baugesetz zuständige Behörde.
2. Sie überprüft stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Nachweise gemäss § 27 und kontrolliert stichprobenweise die Ausführung am Bau.
3. Das Baudepartement erlässt Richtlinien für die Durchführung von Kontrollen durch Private oder private Organisationen und regelt darin insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es entsprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungsvereinbarung festlegen.
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