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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 27 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Nachweis, Deklaration

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§ 27 Energieverordnung, EnerV · Nachweis, Deklaration

1. Die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften ist vom Bauherrn und vom Projektverfasser mit amtlichem Formular nachzuweisen

1. bei Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von mehr als Fr. 200'000.00

2. beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen

2. Der Nachweis für den Wärmeschutz ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. Der Nachweis für haustechnische Anlagen kann nachträglich, bei Neubauten spätestens aber vor Abnahme des Schnurgerüstes eingereicht werden. Die Fristen können auf Gesuch hin verlängert werden, falls die Art des Bauvorhabens dies erfordert.

3. Ein Minergie-Label zusammen mit den nachgewiesenen erhöhten Anforderungen an die Eigenstromproduktion gemäss § 26f gilt als Nachweis. Dies kontrolliert und bestätigt die Zertifizierungsstelle Minergie.

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