§ 25 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung
§ 25 Energieverordnung, EnerV · Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung
1. Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entweder
1. * der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet, oder
2. * die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-110 der Energiefachstellenkonferenz erfolgt, oder
3. * eine Solarstromanlage installiert wird oder eine entsprechende Anlage bereits vorhanden ist, die nicht zur Einhaltung anderer energierechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die elektrische Leistung der Solarstromanlage entspricht mindestens jener zur Deckung des Kältebedarfs, mindestens aber 2 kW.
2. Baubewilligungspflichtige Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung, die neu eingebaut werden, erfüllen die Anforderung, dass diese mit erneuerbarer Energie betrieben werden, entweder durch Erzeugung der dafür nötigen Elektrizität oder den Nachweis, dass entsprechende Herkunftsnachweise vorliegen.