730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 23 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Befreiung VHKA
Anforderungen an haustechnische Anlagen
§ 23 Energieverordnung, EnerV · Befreiung VHKA
1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmebedarfs befreit sind Bauten und Gebäudegruppen
a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt oder
b) die den Minergie-Standard oder vergleichbare Standards einhalten