§ 22 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Geltungsbereich und Abrechnung VHKA
§ 22 Energieverordnung, EnerV · Geltungsbereich und Abrechnung VHKA
1. ...
2. Die Abrechnung für die Heiz- und Warmwasserkosten sind nach den Grundsätzen des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie vorzunehmen.
3. Bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.7 W/m²K einzuhalten.
4. Als ausrüstungspflichtige Neubauten und Gebäudegruppen im Sinne von Art. 13 des Energiegesetzes gelten alle Bauten und Gebäudegruppen, für welche die Baubewilligung nach dem 1. April 2021 erteilt worden ist.
5. Bei ausrüstungspflichtigen Bauten und Gebäudegruppen, für welche zwischen dem 1. April 2005 und dem 1. April 2021 die Baubewilligung erteilt worden ist, ist der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu erfassen und verbrauchsabhängig abzurechnen.