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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 21 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Abwärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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§ 21 Energieverordnung, EnerV · Abwärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1. Die Abwärmenutzung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist dann fachgerecht und möglichst vollständig, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungsgrad bei Dieselmotoren und Mikroturbinen über 80 Prozent und bei Gasmotoren, Kombikraftwerken und Brennstoffzellen über 85 Prozent liegt.

2. Bei mit erneuerbaren Brennstoffen betriebenen Anlagen ist die Nutzung der Abwärme dann fachgerecht und weitgehend, wenn der jährliche Energie-Gesamtnutzungsgrad bei mindestens 70 Prozent liegt.

3. Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 300 kW obliegt der Vollzug dieser Bestimmung der Energiefachstelle.

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