730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 20 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Abwärmenutzung
Anforderungen an haustechnische Anlagen
§ 20 Energieverordnung, EnerV · Abwärmenutzung
1. Abwärme, die z.B. durch die Erzeugung von Kälte oder aus gewerblichen und industriellen Prozessen anfällt, ist im Areal zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.