Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 19 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Steuerung und Regelung

Anforderungen an haustechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Energieverordnung, EnerV · Steuerung und Regelung

1. In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.

2. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden.

3. Die Abs. 1 und 2 gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeugers.

← § 18 Energieverordnung, EnerV Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Grundsatz § 20 Energieverordnung, EnerV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →