730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 19 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Steuerung und Regelung
Anforderungen an haustechnische Anlagen
§ 19 Energieverordnung, EnerV · Steuerung und Regelung
1. In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
2. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden.
3. Die Abs. 1 und 2 gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeugers.