§ 18 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Wärmeverteilung und Wärmedämmung
§ 18 Energieverordnung, EnerV · Wärmeverteilung und Wärmedämmung
1. Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C und bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nach dem Stand der Technik eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
1a Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang 3 angewandt, so ist das Wärmeabgabesystem bei 24°C Raumtemperatur auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 35°C auszulegen.
2. Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-103 der Energiefachstellenkonferenz gegen Wärmeverluste zu dämmen
1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien
2. alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems
3. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Abs. 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
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