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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 17d Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Ausbaustandard Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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§ 17d Energieverordnung, EnerV · Ausbaustandard Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität

1. Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge richten sich nach dem SIA Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden».

2. In Neubauten und tiefgreifenden Umbauten von Wohngebäuden sind mindestens eine ausreichende Anschlussleitung sowie Leerrohre für eine spätere Installation der Ladeinfrastruktur entsprechend der Ausbaustufe «B» vorzusehen.

3. In Neubauten und tiefgreifenden Umbauten von Nichtwohnbauten sowie Parkhäusern sind ab 10 Parkplätzen bei 20 Prozent der Parkplätze einsatzbereite Ladestellen gemäss Ausbaustufe «D» vorzunehmen.

4. Bei bestehenden Parkhäusern und Parkplätzen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Energiegesetzes sind zwei Prozent der Parkplätze gemäss der Ausbaustufe «D» auszurüsten.

5. Eine bestehende Parkplatzsituation wird als Einheit beurteilt, wenn die einzelnen Parkplätze zusammenhängend angeordnet sind oder über ein gemeinsames Bewirtschaftungssystem verfügen.

6. Mechanische Parkplätze sind von der Ausrüstungspflicht ausgenommen.

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