730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 17c Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Befreiung Ersatz dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwärmer
Anforderungen an haustechnische Anlagen
§ 17c Energieverordnung, EnerV · Befreiung Ersatz dezentrale Elektroheizungen und Elektrowassererwärmer
1. Von der Ersatzpflicht für dezentrale Elektroheizungen gemäss Art. 14 des Energiegesetzes sind befreit
1. Nasszellen und WC-Anlagen
2. Gebäude, die entweder eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m² Energiebezugsfläche ist
3. Kirchen
4. dezentrale Wassererwärmer mit weniger als 200 l Speicherinhalt in Nichtwohnbauten