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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 17a Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Wassererwärmer und Wärmespeicher

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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§ 17a Energieverordnung, EnerV · Wassererwärmer und Wärmespeicher

1. Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die Anforderungen gemäss Vollzugshilfe Nr. EN-103 der Energiefachstellenkonferenz erfüllen.

2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

3. Der Neueinbau einer direktelektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn

a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder

b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird

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