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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 16a Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Vorbildfunktion öffentliche Hand

Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
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§ 16a Energieverordnung, EnerV · Vorbildfunktion öffentliche Hand

1. Treten der Kanton, die Gemeinden oder andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäss Anhang 6 als Bauherrschaft auf, haben sie mindestens nach einem der folgenden Baustandards zu zertifizieren und vorzugsweise in Holzkonstruktion aus Schweizer Holz zu errichten

1. Minergie-P, bei kantonalen Bauvorhaben im Minergie Standard zusätzlich ECO zertifiziert

2. SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung. Der Nachweis erfolgt unter Verwendung des Schweizer Verbraucherstrommix

3. Standard nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.1 mit Gesamtnote 5.0 oder besser

1.1 Bei tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen haben sie mindestens nach einem der folgenden Baustandards zu zertifizieren

1. Minergie oder Minergie-A

2. SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) mit Zielwerten und Zusatzanforderung

3. Standard nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.1

2. Ausnahmen können gewährt werden aus denkmalpflegerischen oder zwingenden technischen Gründen sowie bei unverhältnismässigen Kosten.

3. Werden nur einzelne Bauteile saniert, sind für diese die U-Werte von 0.15 W/m²K für opake Bauteile gegen Aussenklima und 0.8 W/m²K für Fenster sowie 0.2 W/m²K für opake Bauteile gegen Erdreich oder unbeheizte Räume einzuhalten.

4. Bei Neubauten und tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen sind Gebäude mit Personenbelegungen, in denen bei Vollbelegung eine Personenfläche (nach SIA AP=AE/P) von 20 m² oder weniger zur Verfügung steht, mit einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent sowie nach dem Stand der Technik auszurüsten.

5. Bei Neubauten und neubauartigen Umbauten ist neben der Einhaltung der Baustandards gemäss § 16a Abs. 1 das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels Solarstromanlagen zu nutzen.

6. Bauvorhaben, bei welchen die Kosten der Sanierung grösser als 50 Prozent des indexierten Gebäudeversicherungswertes sind, werden als «tiefgreifende Umbauten» bezeichnet.

7. Bei umfassenden Dachsanierungen, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen, ist das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels Solarstromanlagen zu nutzen. Bei einer umfassenden Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand gestellt. Kleinteilige Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Dachflächen sind hiervon nicht betroffen.

8. Geeignete Dachflächen sind Flächen ab 85 Prozent Globalstrahlung (Anhang 7). Ausgenommen sind Dachaufbauten wie Liftüberfahrten oder Gauben sowie Dachflächen, deren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer vorliegenden Verschattung um mehr als 50 Prozent reduziert wird.

9. Zur Winterstromproduktion sind bei Neubauten zusätzlich südlich orientierte Fassadenflächen ab 75 Prozent Globalstrahlung mindestens zur Hälfte des opaken Flächenanteils für die Eigenstromproduktion mittels Solarstromanlagen zu nutzen. Ausgenommen sind Fassadenflächen, deren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer vorliegenden Verschattung um mehr als 50 Prozent reduziert wird.

10. Bei einem Heizungsersatz, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen, gilt die Vorbildfunktion bezüglich der Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien als wahrgenommen, wenn die neue Anlage nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben wird. Bei einer Übergangslösung gemäss § 26d Abs. 7 beträgt der Anteil an Schweizer Biogas oder Schweizer Bioöl 100 Prozent.

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