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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 16 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Gewächshäuser, Traglufthallen

Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
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§ 16 Energieverordnung, EnerV · Gewächshäuser, Traglufthallen

1. Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-131 «Beheizte Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.

2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-132 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.

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