730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 16 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Gewächshäuser, Traglufthallen
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
§ 16 Energieverordnung, EnerV · Gewächshäuser, Traglufthallen
1. Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-131 «Beheizte Gewächshäuser», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.
2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung Nr. EN-132 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.