§ 14 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Erleichterungen
§ 14 Energieverordnung, EnerV · Erleichterungen
1. Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz sind Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
2. Erleichterungen für den geforderten winterlichen Wärmeschutz können unter anderem zugelassen werden bei
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume
b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden
c) * Bauten, deren Baubewilligung begründet und angemessen befristet ist (provisorische Bauten)
d) denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde
3. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 10a sind befreit
a) * Bauten, deren Baubewilligung begründet und angemessen befristet ist (provisorische Bauten)
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 10a fallen
c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird
4. Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nachweis der Problemlage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für kompensatorische Massnahmen zu enthalten.