730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 13 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Befreiung für Bagatellerweiterungen
Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
§ 13 Energieverordnung, EnerV · Befreiung für Bagatellerweiterungen
1. Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderungen gemäss Art. 10 des Energiegesetzes befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
1. weniger als 50 m² beträgt oder
2. maximal 20 Prozent der gesamten bisherigen Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt