Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 13 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Befreiung für Bagatellerweiterungen

Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Energieverordnung, EnerV · Befreiung für Bagatellerweiterungen

1. Erweiterungen von bestehenden Bauten sind von den Anforderungen gemäss Art. 10 des Energiegesetzes befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche

1. weniger als 50 m² beträgt oder

2. maximal 20 Prozent der gesamten bisherigen Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m² beträgt

← § 12 Energieverordnung, EnerV Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Grundsatz § 14 Energieverordnung, EnerV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →