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730.101 EnerVOrdEnRegE CH-SH

§ 1 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Energieverordnung, EnerV · Grundsatz

1. Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden, sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie rationell und haushälterisch genutzt wird.

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