730.101
EnerVOrdEnRegE
CH-SH
§ 1 Energieverordnung (Energieverordnung, EnerV) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Energieverordnung, EnerV · Grundsatz
1. Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden, sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie rationell und haushälterisch genutzt wird.