730.100
CH-SH
Art. 9 Energiegesetz - Finanzhilfen Klimaanpassung
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Förderbestimmungen
Art. 9 Energiegesetz · Finanzhilfen Klimaanpassung
1. Finanzhilfen können an direkte oder indirekte Massnahmen zur Anpassung an das sich verändernde Klima gewährt werden, welche
a) entstehende Risiken durch den Klimawandel senken; oder
b) den Gleichschritt in der Anpassung in den verschiedenen Gemeinden ermöglichen; oder
c) Anreize für ökologisch sinnvolle Vorhaben schaffen.