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Art. 9 Energiegesetz - Finanzhilfen Klimaanpassung

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Förderbestimmungen
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Art. 9 Energiegesetz · Finanzhilfen Klimaanpassung

1. Finanzhilfen können an direkte oder indirekte Massnahmen zur Anpassung an das sich verändernde Klima gewährt werden, welche

a) entstehende Risiken durch den Klimawandel senken; oder

b) den Gleichschritt in der Anpassung in den verschiedenen Gemeinden ermöglichen; oder

c) Anreize für ökologisch sinnvolle Vorhaben schaffen.

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