730.100
CH-SH
Art. 8 Energiegesetz - Finanzhilfen Energie/Klimaschutz
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Förderbestimmungen
Art. 8 Energiegesetz · Finanzhilfen Energie/Klimaschutz
1. Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt werden, welche
a) eine effiziente Energienutzung ermöglichen, eine Senke von klimaschädlichen Gasen fördern oder den Ausstoss von klimaschädlichen Gasen reduzieren; oder
b) die Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Windenergie und Wasserkraft verwenden; oder
c) die Nutzung von Abwärme ermöglichen.