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Art. 8 Energiegesetz - Finanzhilfen Energie/Klimaschutz

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Förderbestimmungen
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Art. 8 Energiegesetz · Finanzhilfen Energie/Klimaschutz

1. Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt werden, welche

a) eine effiziente Energienutzung ermöglichen, eine Senke von klimaschädlichen Gasen fördern oder den Ausstoss von klimaschädlichen Gasen reduzieren; oder

b) die Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Windenergie und Wasserkraft verwenden; oder

c) die Nutzung von Abwärme ermöglichen.

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