Art. 7 Energiegesetz - Energie- und Klimafonds
Art. 7 Energiegesetz · Energie- und Klimafonds
1. Der Kanton errichtet einen Energie- und Klimafonds. Dieser bezweckt
a) Die Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz und die Reduktion klimaschädlicher Gase. Dazu wird ein Fonds für den Teilbereich «Energie/Klimaschutz» geführt.
b) Die Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Dazu wird ein Fonds für den Teilbereich «Klimaanpassung» geführt.
2. Der Fonds wird durch allgemeine Staatsmittel geäufnet.
3. Der Kantonsrat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag fest. Dabei soll gewährleistet werden, dass für das Budgetjahr inklusive Fondsbestand in der Regel folgende kantonalen Mittel zur Verfügung stehen
a) Fonds Teilbereich «Energie/Klimaschutz»: 2 bis 6 Millionen Franken,
b) Fonds Teilbereich «Klimaanpassung»: 1 bis 3 Millionen Franken.
4. Die durch die Kantonsmittel ausgelösten Bundesmittel werden in den beiden Fonds gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b separat ausgewiesen.
5. Der Regierungsrat informiert jährlich über die Verwendung der Mittel und über die damit erzielten Wirkungen.