Art. 6 Energiegesetz - Förderprogramm Energie
Art. 6 Energiegesetz · Förderprogramm Energie
1. Der Kanton erstellt ein Förderprogramm Energie, welches periodisch dem Stand der Technik und neuen Entwicklungen angepasst wird.
2. Beiträge werden für Projekte und Aktionen geleistet, die der rationellen Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energien und der Nutzung von Umgebungs-, Erd- und Abwärme dienen. In der Regel richten sich die Beiträge nach der eingesparten oder substituierten nicht erneuerbaren Energiemenge.
3. Betreibern von gemeinschaftlichen, noch nicht voll ausgelasteten Energieerzeugungsanlagen kann für längstens zehn Jahre ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
4. Der Gesamtbetrag der jährlich zu vergebenden Beiträge und Darlehen hängt von der Ausgabenbewilligung durch den Kantonsrat auf dem Budgetweg ab. Auf Beiträge oder Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.