730.100
CH-SH
Art. 5 Energiegesetz - Auskunftspflicht
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Energiegesetz · Auskunftspflicht
1. Die politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energieproduzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktuellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion, die Verbraucher und die Abwärme. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energiericht-, Quartier- und Netzplanung, die Umsetzung der Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten und zur externen Abwärmenutzung.