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Art. 49 Energiegesetz - Axpo Holding AG Vertragswerk a) Aufgaben Regierungsrat

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen Axpo Holding AG
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Art. 49 Energiegesetz · Axpo Holding AG Vertragswerk a) Aufgaben Regierungsrat

1. Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr.

2. Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass

a. die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraftwerke und Speicheranlagen in der Schweiz vollständig in öffentlicher Hand verbleiben,

b. sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Schaffhauser Energiepolitik orientiert,

c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,

d. der inländische Anteil an der Energieproduktion und -speicherung der Axpo Holding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.

3. Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärsbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

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