730.100
CH-SH
Art. 48 Energiegesetz - Arbeitsbedingungen des Personals
Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen EKS AG
Art. 48 Energiegesetz · Arbeitsbedingungen des Personals
1. Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt, sind die Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages.