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Art. 48 Energiegesetz - Arbeitsbedingungen des Personals

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen EKS AG
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Art. 48 Energiegesetz · Arbeitsbedingungen des Personals

1. Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt, sind die Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages.

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