Art. 47 Energiegesetz - Kompetenzen zur Veräusserung von Aktien
Art. 47 Energiegesetz · Kompetenzen zur Veräusserung von Aktien
1. Der Kantonsrat kann die Veräusserung von Aktien an Dritte beschliessen, soweit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim Kanton bleibt. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Will der Kantonsrat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit aufgeben, unterliegt sein Beschluss dem obligatorischen Referendum.
2bis. Bei Entscheiden über die Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts ist der Kantonsrat vorgängig anzuhören. Der Beschluss des Kantonsrates ist für den Regierungsrat verbindlich.
3. Beschlüsse des Kantonsrates über eine Fusion der EKS oder des Leitungsnetzes als Teil davon mit anderen Gesellschaften oder über ihre Einbringung in eine Holdinggesellschaft unterliegen ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
4. Die Kompetenz zum Erwerb von Aktien der EKS richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.