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Art. 46 Energiegesetz - Wahrnehmung der Aktionärsrechte

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Besondere Bestimmungen EKS AG
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Art. 46 Energiegesetz · Wahrnehmung der Aktionärsrechte

1. Die Aktionärsrechte des Kantons werden vom Regierungsrat ausgeübt.

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