730.100
CH-SH
Art. 44 Energiegesetz - Lieferpflicht
Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 44 Energiegesetz · Lieferpflicht
1. Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
2. Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe, die ihre Lieferantinnen nicht frei wählen können, sind zu gleichen Konditionen zu versorgen.