Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 CH-SH

Art. 43 Energiegesetz - Anschlusszwang und Anschlussgebühren

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Energiegesetz · Anschlusszwang und Anschlussgebühren

1. Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.

2. Sie können kostendeckende Anschlussgebühren erheben.

3. Der Kanton hat das Recht, die Berechnungsgrundlagen bei der Netzbetreiberin zu überprüfen.

4. Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Kostenberechnung erlassen und Teilpauschalen vorsehen.

← Art. 42 Energiegesetz Zweck Art. 44 Energiegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →