730.100
CH-SH
Art. 43 Energiegesetz - Anschlusszwang und Anschlussgebühren
Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 43 Energiegesetz · Anschlusszwang und Anschlussgebühren
1. Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, in ihrem Versorgungsgebiet interessierte Kundinnen und Kunden an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
2. Sie können kostendeckende Anschlussgebühren erheben.
3. Der Kanton hat das Recht, die Berechnungsgrundlagen bei der Netzbetreiberin zu überprüfen.
4. Der Regierungsrat kann Richtlinien zur Kostenberechnung erlassen und Teilpauschalen vorsehen.