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Art. 42 Energiegesetz - Inanspruchnahme von privatem Grund

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 42 Energiegesetz · Inanspruchnahme von privatem Grund

1. Den Netzbetreiberinnen steht zur Errichtung des Leitungsnetzes das Enteignungsrecht nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes zu.

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