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Art. 41 Energiegesetz - Inanspruchnahme von Boden im Gemeinverbrauch

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41 Energiegesetz · Inanspruchnahme von Boden im Gemeinverbrauch

1. Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet, den Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.

2. Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von den Grundeigentümern eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt.

3. Die Benützung des Bodens im Gemeingebrauch durch die Netzbetreiberinnen, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wird nicht entschädigt.

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