730.100
CH-SH
Art. 40 Energiegesetz - Rechtsnachfolge
Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Energiegesetz · Rechtsnachfolge
1. Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die Rechte und Pflichten der Konzession im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine Rechtsnachfolgerin überträgt, fällt die Konzession dahin. Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung eines Teil- oder des Gesamtvermögens auf ein anderes Rechtssubjekt.