730.100
CH-SH
Art. 4 Energiegesetz - Aus- und Weiterbildung
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Energiegesetz · Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2. Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.