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Art. 4 Energiegesetz - Aus- und Weiterbildung

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Energiegesetz · Aus- und Weiterbildung

1. Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

2. Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

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