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Art. 39 Energiegesetz - Ablauf und Kündigung der Konzession

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 39 Energiegesetz · Ablauf und Kündigung der Konzession

1. Nach Ablauf der Konzession gehen sämtliche betriebsnotwendigen Anlagen, Liegenschaften und Rechte gegen Entschädigung des Zeitwertes in das Eigentum des Kantons Schaffhausen über.

2. Der Zeitwert ist das Mittel zwischen dem Herstellungskostenwert unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf die Dauer der technischen Nutzbarkeit und dem nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Ertragswert.

3. Der Regierungsrat kann bei unzumutbarer Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben die Übernahme der Werke gemäss Abs. 1 verlangen.

4. Die Übernahme ist mindestens ein Jahr zum Voraus anzukündigen.

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