Art. 38 Energiegesetz - Elektrizitätswerke der Gemeinden
Art. 38 Energiegesetz · Elektrizitätswerke der Gemeinden
1. Gemeinden, welche bereits Elektrizitätswerke besitzen, erhalten eine Konzession für das bisherige Versorgungsgebiet. Innerhalb des Versorgungsgebietes sind sie berechtigt, das Verteilnetz im Rahmen dieses Gesetzes weiterzubetreiben und auszubauen.
2. Ausserhalb ihres bisherigen Versorgungsgebietes sind Gemeindewerke privaten Konzessionsbewerberinnen gleichgestellt.
3. Wandeln Gemeinden ihre Elektrizitätswerke in privatrechtliche Unternehmen um oder bringen sie sie in solche ein, so hat der neue Unternehmensträger Anspruch auf die Erteilung einer Konzession gemäss Art. 2 Abs. 2, solange die Gemeinde die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen hat.
4. Gibt die Gemeinde ohne Zustimmung des Regierungsrates die kapital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen auf, so fällt die Konzession dahin.
5. Im Übrigen gilt Art. 2 sinngemäss.