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Art. 37 Energiegesetz - Konzession

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 37 Energiegesetz · Konzession

1. Der Kanton überträgt die Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben unentgeltlich an eine oder mehrere private oder öffentlich-rechtliche Konzessionärinnen.

2. Die Konzession darf 20 Jahre dauern und sich ohne Kündigung jeweils um die gleiche Dauer verlängern. Die Kündigung hat mindestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfolgen.

3. Konzessionsbehörde ist der Regierungsrat. Für die Konzessionserteilung werden für jede einzelne Konzession eine kostendeckende Verwaltungsgebühr sowie die erheblichen Barauslagen in Rechnung gestellt.

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