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Art. 36 Energiegesetz - Öffentliche Aufgabe

Elektrizitätsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 36 Energiegesetz · Öffentliche Aufgabe

1. Der Kanton sorgt für eine flächendeckende Grundversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie.

2. Zur Grundversorgung gehören

a) der Bau und Betrieb des erforderlichen Leitungsnetzes;

b) die regelmässige und ausreichende Versorgung mit elektrischer Energie.

3. Zu diesem Zweck steht dem Kanton das ausschliessliche Recht zu, ein Netz zu errichten und zu betreiben.

4. Er kann Gebiete ausserhalb des Kantons versorgen.

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