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Art. 34 Energiegesetz - Vollzug und Sanktionen

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Weitere Bestimmungen
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Art. 34 Energiegesetz · Vollzug und Sanktionen

1. Im Übrigen gelten bezüglich Vollzug und Sanktionen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) sinngemäss.

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