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Art. 33 Energiegesetz - Übertragung von Vollzugsaufgaben

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Weitere Bestimmungen
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Art. 33 Energiegesetz · Übertragung von Vollzugsaufgaben

1. Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

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