730.100
CH-SH
Art. 33 Energiegesetz - Übertragung von Vollzugsaufgaben
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Weitere Bestimmungen
Art. 33 Energiegesetz · Übertragung von Vollzugsaufgaben
1. Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.