730.100
CH-SH
Art. 32 Energiegesetz - Ausnahmen
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Weitere Bestimmungen
Art. 32 Energiegesetz · Ausnahmen
1. Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann das Baudepartement Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen.
2. Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.