730.100
CH-SH
Art. 31 Energiegesetz - Rückbau von Windenergieanlagen
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energieerzeugung
Art. 31 Energiegesetz · Rückbau von Windenergieanlagen
1. Nach der dauerhaften Nutzungsaufgabe einer Windenergieanlage ist diese durch den Eigentümer zurückzubauen.
2. Der Rückbau beinhaltet die Beseitigung der baulichen Anlagen und Nebenanlagen, des Betonfundaments, der Leitungen, Wege und Plätze, soweit diese nicht anderweitig genutzt werden können, der durch die Anlagen verursachten Bodenversiegelung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
3. Zur Finanzierungsabsicherung des Rückbaus hat der Eigentümer zum Zeitpunkt der Baufreigabe eine Garantie oder Bürgschaft einer Schweizer Bank oder einer Schweizer Versicherung oder eine gleichwertige Absicherungslösung vorzulegen.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.