730.100
CH-SH
Art. 30 Energiegesetz - Windzins
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energieerzeugung
Art. 30 Energiegesetz · Windzins
1. Die Betreiber von Windenergieanlagen ab einer Gesamtnennleistung von 1000 Kilowatt haben jährlich einen Windzins an die Standortgemeinden zu entrichten.
2. Der Windzins wird zwischen Betreiber und Standortgemeinden ausgehandelt und beträgt maximal 5 Franken pro kW Nennleistung.