730.100
CH-SH
Art. 3 Energiegesetz - Information und Beratung
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Energiegesetz · Information und Beratung
1. Der Kanton informiert und berät bezüglich der Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien.