Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 CH-SH

Art. 3 Energiegesetz - Information und Beratung

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Energiegesetz · Information und Beratung

1. Der Kanton informiert und berät bezüglich der Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien.

← Art. 2 Energiegesetz Zweck Art. 4 Energiegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →